Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Version: 3.0/2026 

Gültig ab: 12. August 2026 

(Aira Home Germany GmbH) 
 

1. Geltungsbereich

1.1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für einen zwischen der Aira Home Germany GmbH („Aira“) und dem Kunden nach Maßgabe von Ziffer 2 der AGB abgeschlossenen Werkvertrag über die Lieferung, Montage, Installation und Inbetriebnahme der im Angebot näher beschriebenen Produkte, der Demontage der vorhandenen Heizungsanlage sowie weiterer im Angebot näher beschriebenen Leistungen.

1.2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.

1.3) Sofern in den AGB Begriffe verwendet werden, die ebenfalls im Angebot verwendet werden, gelten für diese Begriffe die Definitionen des Angebots entsprechend, soweit sie nicht abweichend in den AGB definiert sind. 


2. Vertragsabschluss

2.1) Der Kunde unterbreitet Aira sein Angebot auf Abschluss des Werkvertrags, indem er das Angebot an Aira übermittelt („Angebot“). Das Angebot nimmt Bezug auf eine Aira Wärmepumpe, bestehend aus der im Außenbereich aufgestellten Außeneinheit und der im Innenbereich aufgestellten Inneneinheit zur Warmwasserbereitung („Wärmepumpe“). Das Angebot kann neben der Wärmepumpe weitere Produkte umfassen, wie z. B. PV-Module, einen Aira Power Store (Batteriespeicher), einen Aira Power Hub (Wechselrichter), eine Wallbox oder Energiemanagementsysteme. Das Angebot und die im Angebot näher beschriebenen Produkte beruhen auf einer vorher durch Aira beim Kunden durchgeführten Energieanalyse.

2.2) Aira kann das Angebot annehmen, indem Aira dem Kunden eine Auftragsbestätigung übermittelt. Mit Zugang der Annahme beim Kunden kommt der Werkvertrag mit dem im Angebot angegebenem Inhalt zwischen Aira und dem Kunden zustande. Außerdem kann Aira das Angebot annehmen, indem sie ein vom Kunden unterzeichnetes Angebot ebenfalls unterzeichnet und an den Kunden übermittelt.

2.3) Aira ist nicht verpflichtet, mit dem Kunden den Werkvertrag abzuschließen. Insbesondere wird Aira den Werkvertrag mit dem Kunden nicht abschließen, wenn nach Durchführung einer Bonitätsprüfung erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen unter dem Werkvertrag vertragsgemäß nachkommen wird.

2.4) Nach Vertragsabschluss stellt Aira dem Kunden eine Abschrift des Angebots (einschließlich Anlagen) auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung (z.B. kann Aira dem Kunden das Angebot als PDF-Dokument zur Verfügung stellen).

2.5) Sollte der Zeitraum zwischen der Annahme des Angebots und dem Beginn der Installation drei Monate überschreiten (außer bei Verzögerungen seitens Aira), behält Aira sich das Recht vor, den Preis entsprechend der Inflationsrate (berechnet durch das Statistische Bundesamt) und/oder aufgrund von Änderungen von Airas Produkt- und/oder Arbeitskosten anzupassen.

2.6) Diese AGB sind Bestandteil des Angebots.

2.7) Auf das Angebot findet einheitlich Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) Anwendung. 


3. Leistungsumfang; Zusätzliche Leistungen

3.1) Der Leistungsumfang von Aira umfasst die Lieferung, Montage, Installation und Inbetriebnahme der im Angebot näher beschriebenen Produkte, die Demontage der vorhandenen Heizungsanlage sowie weiterer im Angebot näher beschriebener Leistungen.

3.2) Soweit im Angebot näher beschrieben, kann die Leistung auch eine Softwarelösung zur Energieverwaltung umfassen, die Stromverbrauch und ggf. Stromerzeugung der Produkte – insbesondere steuerbare Produkte, wie der Aira Power Hub (Wechselrichter), die Aira Wärmepumpe, der Aira Power Store (Batteriespeicher), eine Wallbox oder PV-Module – auswertet und für den Kunden optimiert. Zur Erbringung dieser Leistung hat der Kunde auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass die steuerbaren Produkte dauerhaft mit Strom versorgt und mit dem Internet verbunden sind.  

3.3) Weitere Einzelheiten zum Leistungsumfang ergeben sich aus dem Angebot sowie Ziffer 4.

3.4) Aira und der Kunde können jederzeit bei Bedarf die Erbringung zusätzlicher Leistungen vereinbaren (z.B. Reparaturarbeiten, die nicht von der gesetzlichen Gewährleistung abgedeckt sind). Diese zusätzlichen Leistungen sind nicht Gegenstand des Angebots und werden durch Aira auf Grundlage eines gesonderten Vertrags erbracht, den Aira und der Kunde bei Bedarf schriftlich abschließen können. Weitere Einzelheiten zu diesen zusätzlichen Leistungen sind unter www.airahome.com ersichtlich. 


4. Lieferung, Montage, Installation und Inbetriebnahme; Demontage der vorhandenen Heizungsanlage und Rücknahme von Altgeräten 

4.1) Die Lieferung der einzelnen Komponenten der Produkte („Produktkomponenten“) erfolgt an die im Angebot genannte Lieferadresse. Zum Lieferumfang gehört auch eine Produktdokumentation („Produktdokumentation“), die u.a. eine Bedienungsanleitung und Wartungs- und Pflegehinweise für die Produkte enthält.

4.2) Aira wird die Produktkomponenten nach Lieferung am vereinbarten Montageort montieren und die Produkte installieren und in Betrieb nehmen.  

4.3) Nach Inbetriebnahme erfolgt die Abnahme der Produkte („Abnahme“) durch den Kunden. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Kunden und Aira bzw. einem von Aira beauftragten Dritten unterzeichnet wird. Abnahmen von Teilleistungen sind möglich, soweit Teilleistungen nach Maßgabe von Ziffer 4.6 erbracht werden. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden; etwaige Mängelrechte des Kunden wegen dieser Mängel bleiben unberührt. Bei einer Verweigerung der Abnahme aufgrund wesentlicher Mängel oder einer Abnahme unter Vorbehalt der Beseitigung wesentlicher Mängel sind diese Mängel im Protokoll zu benennen.

4.4) Der Kunde ist nicht berechtigt, Aira im Zusammenhang mit der Leistungserbringung Weisungen zu erteilen. Insbesondere obliegt die Entscheidung über Einzelheiten der Ausführung der Montage, Installation und Inbetriebnahme Aira, sofern die Art der Ausführung fachgerecht ist.  

4.5) Aira ist berechtigt, sämtliche Arbeiten auf dem Grundstück bzw. am Gebäude durchzuführen, die für die Montage, Installation und Inbetriebnahme der Produkte erforderlich sind. In diesem Zusammenhang sind ggf. auch Bohrungen in Wänden, Böden oder Decken, das Entfernen von Rasenflächen und Blumen und ähnliche Eingriffe auf dem Grundstück bzw. am Gebäude notwendig; Aira ist insoweit nicht verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, insbesondere keine Maler-, Dachdecker- oder Gartenarbeiten durchzuführen. Ziffern 6.3 und 14 bleiben unberührt.  

4.6) Aira ist zu Teillieferungen und/oder Teilleistungen berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind, insbesondere wenn die Lieferung, Montage, Installation und Inbetriebnahme der restlichen Produkte sichergestellt ist und dem Kunden dadurch kein erheblicher Mehraufwand oder keine erheblichen zusätzlichen Kosten entstehen.

4.7) Soweit im Angebot geregelt, übernimmt Aira auch die Demontage der vorhandenen Heizungsanlage. Darüber hinaus wird Aira etwaige Altgeräte des Kunden im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 ElektroG, die durch die Produkte ersetzt werden sollen, kostenlos im Zuge der Leistungserbringung zurücknehmen. Ausgenommen hiervon sind PV-Module, Stromspeicher, Wechselrichter und damit verbundene Elektrogeräte.

4.8) Aira ist berechtigt, Dritte mit der Erbringung der in dieser Ziffer 4 beschriebenen Leistungen zu beauftragen.

4.9) Sofern die Leistungserbringung aufgrund der Gegebenheiten am Montageort für Aira nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich wäre, oder zur effektiven Beheizung des Gebäudes eine abweichende Auslegung des Aira Wärmepumpensystems erforderlich ist, ist Aira bis zur Abnahme der Vertragsleistungen berechtigt, vom Werkvertrag zurückzutreten. Ewaige weitergehende Ansprüche von Aira bleiben unberührt. 


5. Liefer- und Leistungstermine; Verzug

5.1) Die Liefer- und Leistungstermine stimmen Aira und der Kunde individuell nach Vertragsabschluss ab.

5.2) Die zwischen Aira und dem Kunden vereinbarten Liefer- und Leistungstermine sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart werden.

5.3) Der Kunde kann zwei (2) Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefer- oder Leistungstermins Aira in Textform (z.B. per E-Mail) zur Leistungserbringung auffordern. Nach Zugang dieser Aufforderung kommt Aira in Verzug, es sei denn Aira hat den Verzug nicht zu vertreten.

5.4) Sämtliche Liefer- und Leistungstermine stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Belieferung und Leistungserbringung durch Lieferanten und Dienstleister von Aira. Aira wird den Kunden unverzüglich in Textform (z.B. per E-Mail) informieren, wenn Lieferanten oder Dienstleister von Aira aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich von Aira liegen oder von Aira zu vertreten sind, ihre Lieferungen oder Leistungen nicht richtig oder nicht rechtzeitig gegenüber Aira erbringen (insgesamt „Unverschuldete Nichtbelieferung“). Im Falle einer unverschuldeten Nichtbelieferung hat Aira einen Verzug nicht zu vertreten.

5.5) Wenn die Dauer der unverschuldeten Nichtbelieferung länger als sechs (6) Wochen andauert, ist der Kunde berechtigt, vom Werkvertrag zurückzutreten.

5.6) Kann der Kunde die Lieferung und Installation der Aira Wärmepumpe nicht innerhalb von 12 Monaten nach Annahme des Angebots gewährleisten, behält sich Aira das Recht vor, das Angebot und damit die Durchführung des Werkvertrages zu stornieren (sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist).

5.7) Schadensersatzansprüche des Kunden gegen Aira aufgrund eines von Aira zu vertretenden Verzugs sind pro Kalendertag des Verzugs auf 1 % des Werklohns, maximal jedoch auf höchstens 5 % des Werklohns beschränkt. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von Aira oder Organen, leitenden Angestellten, Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen von Aira. 


6. Mitwirkungspflichten des Kunden

6.1) Der Kunde trägt dafür Sorge, dass der Montageort die erforderliche (Bau-)Statik aufweist, um dort die Produkte montieren, installieren und in Betrieb nehmen zu können. Soweit erforderlich, beauftragt der Kunde zu diesem Zweck eigenverantwortlich und auf eigene Kosten ggf. einen Baustatiker.

6.2) Der Kunde hat Aira sowie etwaigen Dritten, die Aira mit der Leistungserbringung beauftragt hat (siehe hierzu Ziffer 4.8), den für die Leistungserbringung erforderlichen Zugang zum Grundstück und dem Gebäude, insbesondere zu den Dachflächen sowie zu technischen Installationen, Kellerräumen innerhalb des Gebäudes, zu gewähren. Während der Leistungserbringung am Montageort hat der Kunde einen Stromanschluss (haushaltsübliche Steckdose) zur Nutzung zur Verfügung zu stellen.  

6.3) Soweit für die Leistungserbringung kundenseitige Umbau- und/oder Vorarbeiten erforderlich sind (wie z.B. Außenarbeiten, Reinigungen, Dacharbeiten, Kabelkanäle im Erdreich, Gewährleistung der Statik, Kabelverlegungen, Versetzung von Anlagen etc.) oder durch den Kunden auf eigenen Wunsch durchgeführt werden sollen, müssen diese Arbeiten bis zum vereinbarten Termin für die Montage, Installation und Inbetriebnahme der Produkte durch den Kunden eigenverantwortlich und auf eigene Kosten fachgerecht abgeschlossen sein.

6.4) Soweit für die Nutzung und den Betrieb der Produkte durch den Kunden auf seinem Grundstück Genehmigungen erforderlich sein sollten (z.B. eine Baugenehmigung oder energierechtliche Genehmigung), hat der Kunde diese eigenverantwortlich und auf eigene Kosten bei den zuständigen Behörden einzuholen.

6.5) Wenn der Kunde erforderliche Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erbringt und Aira dadurch bedingt die Leistungserbringung nicht vornehmen kann, verlängern sich vereinbarte Liefer- und Leistungstermine um einen entsprechenden Zeitraum zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Weitergehende Rechte und Ansprüche von Aira bleiben unberührt. 


7. Eigentumsvorbehalt; Gefahrübergang

7.1) Der Kunde wird erst mit Abnahme und vollständiger Zahlung des Werklohns Eigentümer der Produkte, soweit nicht zuvor ein gesetzlicher Eigentumsübergang stattgefunden hat.

7.2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht mit Abnahme auf den Kunden über. 


8. Wirtschaftliche Rentabilität der Produkte

8.1) Das Risiko der wirtschaftlichen Rentabilität der Produkte trägt der Kunde.

8.2) Angaben zu möglichen Einsparpotentialen durch die Nutzung der Produkte, die von Aira insbesondere in der Werbung, in Prospekten oder sonstigen Unterlagen gemacht werden, gehören nicht zur vereinbarten Beschaffenheit der Produkte. Bei diesen Angaben handelt es sich lediglich um beispielhafte Modellrechnungen. Dies gilt entsprechend für Ertragsprognosen, Berechnungen zum Eigenverbrauch, Einspeiseerlöse sowie sonstige wirtschaftliche Modellrechnungen im Zusammenhang mit PV-Modulen, Aira Power Store (Batteriespeicher) und Wallboxen. 


9. Werklohn und Zahlungsbedingungen

9.1) Der vom Kunden zu zahlende Werklohn ergibt sich aus dem Angebot. Der Werklohn versteht sich inklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

9.2) Es fallen keine Liefer- und Versandkosten an.

9.3) Soweit nicht abweichend im Angebot vereinbart, hat der Kunde den Werklohn sofort nach Erhalt der Rechnung in bis zu zwei Raten an Aira zu zahlen:

Die nachfolgenden fünf Inbetriebnahmeschritte beziehen sich auf die Wärmepumpe.  

90% des Werklohns sind nach Abschluss der Inbetriebnahme zu zahlen, die die folgenden 5 Schritte umfasst

1. Inbetriebnahme der Aira Wärmepumpe und Konfiguration der Anlagen einschließlich folgender Schritte

  • Einstellung des Ausdehnungsgefäßes
  • Hydraulischer Abgleich
  • Installation des Kondensatabflusses
  • Spülung der Anlage
  • Entlüftung der Anlage

2. Erfolgreiche Funktionsprüfung der Aira Wärmepumpe.

3. Aira Wärmepumpe liefert Warmwasser und heizt.

4. Aira Wärmepumpe wurde in der Aira App aktiviert, unter der Voraussetzung, dass der Kunde die App nutzen möchte.

5. Dokumentation noch ausstehender Materialien oder Arbeiten (z.B. verspätete Lieferung von Zusatzkomponenten wie Heizkörpern oder Ausbauarbeiten) in der dem Installationsprotokoll beigefügten "Follow-Up-Liste".

10% des Werklohns sind nach Lieferung/Fertigstellung der in der “Follow-Up-Liste" dokumentierten ausstehenden Materialien und/oder Arbeiten zu zahlen.

Wenn es kein fehlendes Material oder keine ausstehenden Arbeiten gibt, die in der “Follow-Up-Liste" dokumentiert sind, sind 100% des Werklohns nach Abschluss der oben genannten Schritte 1-4 zu zahlen und sofort fällig. Das gleiche gilt, wenn das Werk abnahmereif hergestellt ist und der Kunde unberechtigt die Abnahme verweigert.

Das Fälligkeitsdatum wird auf der Rechnung angezeigt.

9.4) Die folgenden sechs Inbetriebnahmeschritte beziehen sich auf das Aira Power System:

1. Montage und elektrischer Anschluss des Aira Power Hub und Aira Power Store

2. Korrekte Einstellung des Aira Power Hub nach den geltenden Anschlussregeln (VDE-AR-N 4105)  

3. Prüfung und Sicherung der automatischen Sicherheitsabschaltung (NA-Schutz)

4. Aktivierung der Anlage in der Aira App.

5. bestandener Funktionstest des Speichers (Laden/Entladen)

6. Dokumentation noch ausstehender Materialien oder Arbeiten in der dem Installationsprotokoll beigefügten „Follow-Up-Liste".

Schritte, die nicht von Aira, sondern von Dritten zu erbringen sind — insbesondere die Netzanschluss-Zustimmung und die Einspeisefreigabe durch den Netzbetreiber sowie der Einbau eines Zweirichtungszählers durch den Messstellenbetreiber — sind nicht Voraussetzung für die Abnahme nach Paragraph 9.4 und berühren die Fälligkeit des Werklohns nicht. Aira unterstützt den Kunden bei diesen Schritten; eine Frist für die Bearbeitung durch die Dritten kann Aira jedoch nicht zusichern.

9.5) Soweit nicht abweichend im Angebot vereinbart, muss die Zahlung per Überweisung an das im Angebot angegebene Konto erfolgen.  

9.6) Bei Zahlungsverzug des Kunden stehen Aira die gesetzlichen Ansprüche und Rechte zu. Wenn der Kunde die Fälligkeit der Rechnung überschreitet, gerät er gemäß § 286 Abs. 3 BGB automatisch in Verzug. Ab Eintritt des Verzugs werden Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank p.a. bei Verbrauchern (§ 288 Abs. 1 BGB) berechnet.

9.7) Mit Abschluss des Werkvertrags (Ziffer 2.2) wird zur Deckung des technischen Aufmaßes eine Aufmaßgebühr in Höhe von EUR 199,00 (inkl. Umsatzsteuer) fällig, die der Kunde unverzüglich an Aira zu zahlen hat. Die Aufmaßgebühr wird mit dem Werklohn aus der Schlussrechnung verrechnet und stellt insoweit keine zusätzlichen Kosten dar. Wird der Werkvertrag vor dem mit dem Kunden vereinbarten Termin für das technische Aufmaß beendet (insbesondere durch Kündigung oder Widerruf des Kunden), erstattet Aira die Aufmaßgebühr in voller Höhe zurück. Erfolgt die Vertragsbeendigung nach dem Aufmaßtermin, behält Aira die Aufmaßgebühr als pauschalen Aufwendungsersatz für das durchgeführte Aufmaß; dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Aira kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist. Ergibt das auf Grundlage des technischen Aufmaßes erstellte technische Design, dass Aira die im Angebot beschriebenen Leistungen nicht umsetzen kann, erstattet Aira die Aufmaßgebühr in voller Höhe zurück. Die Regelungen in Ziffer 12 (Vertragsbeendigung) bleiben hiervon unberührt; etwaige Stornopauschalen nach Ziffer 12.1 treten neben die Aufmaßgebühr und werden um diese nicht reduziert. 
 


10. Widerrufsrecht

10.1) Dem Kunden steht das nachfolgende Widerrufsrecht zu 
 

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Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. 

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. 

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Aira Home Germany GmbH, Rudolfstraße 17, 10245 Berlin, Telefon: 030 / 30 80 72 36, E-Mail: kontakt@airahome.com) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.airahome.com/de-de/ über den Widerrufsbutton in der Fußzeile ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs. 

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. 

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.  

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. ​​Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Kosten werden auf höchstens etwa EUR 400.00 geschätzt. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.  

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen (z.B. Montage, Installation und Inbetriebnahme) während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. 
 

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Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • An Aira Home Germany GmbH, Rudolfstraße 17, 10245 Berlin, E-Mail: kontakt@airahome.com:
  • Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
  • Bestellt am (*)/erhalten am (*)
  • Name des/der Verbraucher(s)
  • Anschrift des/der Verbraucher(s)
  • Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
  • Datum

___________

(*) Unzutreffendes streichen.
 

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10.2) Sofern der Kunde sein Widerrufsrecht ausübt, nachdem die Produkte bereits montiert, installiert oder in Betrieb genommen worden sind, ist der Kunde für die Demontage der Produkte auf eigene Kosten verantwortlich. Auf Verlangen des Kunden wird Aira die Demontage der Produkte auf Kosten des Kunden veranlassen.


11. Rechte des Kunden wegen Mängeln

11.1) Dem Kunden stehen bei Mängeln (Sach- und Rechtsmängeln) der Produkte die gesetzlichen Mängelrechte gegen Aira zu.

11.2) Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Mängeln sind jedoch nach Maßgabe von Ziffer 14 beschränkt.

11.3)   Nach Abschluss der Installation ist der Kunde verpflichtet, das Produktsystem sowie die von Airas Arbeiten betroffenen Bereiche zu überprüfen. Etwaige bei dieser Überprüfung erkennbaren Schäden oder Mängel – einschließlich Schäden am Kundeneigentum, die im Zusammenhang mit der Installation entstanden sind – sind Aira bei Abschluss der Arbeiten oder unverzüglich danach anzuzeigen, soweit möglich mit nachvollziehbaren Unterlagen und Fotos, damit sie dokumentiert und behoben werden können, während die Ursache noch feststellbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, Aira eine angemessene Gelegenheit zur Prüfung der Installation und etwaiger gemeldeter Schäden sowie zur eigenen Mängelbeseitigung einzuräumen. Der Kunde darf keinen Dritten mit der Reparatur, Veränderung oder Entfernung der Arbeiten beauftragen, bevor Aira diese Gelegenheit gegeben wurde – es sei denn, ein sofortiges Handeln ist erforderlich, um Verletzungen oder weitere Schäden zu verhindern. Soweit eine verspätete Anzeige oder ein Eingreifen Dritter es Aira unmöglich macht oder erschwert, festzustellen, ob und wie der Schaden durch die Installation verursacht wurde, oder soweit dadurch Kosten oder Umfang einer Mängelbeseitigung erhöht werden, ist Aira im Rahmen dieser Bedingungen nicht zur Übernahme oder Behebung dieses Schadens verpflichtet. Die gesetzlichen Mängelrechte werden durch diese Klausel nicht eingeschränkt und bleiben dem Kunden unentgeltlich erhalten. 


12. Vertragsbeendigung

12.1) Der Kunde kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Wird das Vertragsverhältnis vom Kunden gekündigt, kann Aira als pauschale Vergütung [15]% der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn die Ausführung noch nicht begonnen hat. Hat die Ausführung schon begonnen, sind [80]% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Dem Kunde bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Aira kein Schaden oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

12.2) Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Parteien die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

12.3) Jegliche Kündigung bedarf der Schriftform. 


13. Förderung für Wärmepumpen

13.1) Diese Ziffer 13 betrifft ausschließlich die KfW-Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) im Zusammenhang mit Wärmepumpen. Für etwaige Förderungen anderer Produkte (z. B. PV-Module, Aira Power Store (Batteriespeicher), Wallboxen) gelten allein die jeweiligen Programmbedingungen der zuständigen Stellen; Aira übernimmt insoweit weder eine Antragsbearbeitung noch eine Entschädigung im Fall einer Ablehnung. Sofern das Angebot eine Wärmepumpe umfasst, kann der Kunde hierfür ggf. eine Bundesförderung für effiziente Gebäude („Förderung“) von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (“KfW”) erhalten.

13.2) Der Kunde hat Aira auf Anfrage zum Zwecke der Prüfung der Förderung sämtliche hierfür erforderlichen Informationen und Dokumente wahrheitsgemäß und vollständig zur Verfügung zu stellen. Aira hat die Möglichkeit durch den Versand von BzA („Bestätigung zum Antrag“) und BnD („Bestätigung nach Durchführung“) am KfW-Antrag teilzunehmen.

13.3) Der Kunde hat keinen laufenden Förderantrag im Rahmen der „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) für die gleiche Maßnahme gestellt, der zu einer Ablehnung der Förderung führen könnte. Sollte ein laufender Förderantrag vorliegen, hat der Kunde Aira darüber unverzüglich zu informieren.

13.4) Für den Erhalt des Klimageschwindigkeitsbonus („Austauschbonus“) ist entweder eine funktionsfähige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizung oder eine 20 Jahre alte, funktionsfähige Gas- oder Biomasseheizung verbaut (der Nachweis erfolgt über das Typenschild).

13.5) Für den Fall, dass Aira die Wärmepumpe liefert und installiert, ohne dass die Zuschusszusage der KfW vorliegt: Aira wird im Fall einer endgültigen und unwiderruflichen Ablehnung der Förderung den Kunden mit einem Betrag entschädigen, der dem entgangenen Förderbetrag in Abhängigkeit von der Schlussrechnung entspricht. Das gilt für die Grundförderung von 30% und den Effizienzbonus von 5%. Das gilt außerdem für den Klimageschwindigkeitsbonus („Austauschbonus“) i.H.v. 20%. Es gilt ausdrücklich nicht für den Einkommensbonus von 30%, da eine vorherige Prüfung durch Aira hier nicht möglich ist.

13.6) Aira weist ausdrücklich darauf hin, dass Aira den Kunden bei der Beantragung der Förderung lediglich unterstützen kann. Die Bewilligung der Förderung, insbesondere deren Höhe, allerdings von den jeweils gültigen Förderbedingungen und einer finalen Entscheidung der KfW abhängig sind, auf die Aira keinen Einfluss hat. Die Nennung der Förderhöhe in der Auftragsbestätigung bedeutet keinen rechtlichen Anspruch auf diese Förderhöhe. Darüber entscheidet allein das Zusageschreiben der KfW. 


14. Haftung

14.1) Aira haftet (a) bei Übernahme einer Garantie, (b) einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, (c) in Fällen des Vorsatzes, der Arglist oder der groben Fahrlässigkeit, (d) bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und (e) bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

14.2) Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von Aira jedoch auf den Ersatz der vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden beschränkt. Ziffer 5.7 bleibt unberührt.

14.3) Im Übrigen ist die Haftung von Aira, gleich aus welchem Rechtsgrund (Vertrag, unerlaubte Handlung, Freistellung etc.), ausgeschlossen.

14.4) Soweit die Haftung von Aira nach den vorstehenden Ziffern beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die entsprechende persönliche Haftung der Organe, leitenden Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Aira. 


15. Serviceleistungen; weitere Leistungen

15.1) Der Kunde kann Aira bei Bedarf den Aira All-Inclusive-Plan abschließen, der verschiedene Garantien und Dienste in Bezug auf die Wärmepumpe enthält („Aira All-Inclusive-Plan“). Der Aira All-Inclusive-Plan ist kostenpflichtig. Weitere Einzelheiten zum Aira All-Inclusive-Plan sind unter airahome.com ersichtlich.

15.2) Der Aira All-Inclusive-Plan ist nicht Gegenstand des Angebots, sondern bedarf des Abschlusses eines separaten Vertrags zwischen Aira und dem Kunden.

15.3) Der Abschluss eines Vertrages über den Aira All-Inclusive-Plan ist für den Kunden nicht verpflichtend und lässt die Mängelrechte des Kunden gegenüber Aira unberührt. Diese werden durch den Aira All-Inclusive-Plan nicht eingeschränkt und können vom Kunden zusätzlich und kostenfrei gegenüber Aira geltend gemacht werden.

15.4) Neben dem Aira All-Inclusive-Plan können Aira und der Kunde jederzeit bei Bedarf die Erbringung weiterer Leistungen vereinbaren. Diese weiteren Leistungen sind ebenfalls nicht Gegenstand des Angebots und werden durch Aira auf Grundlage eines gesonderten Vertrags erbracht, den Aira und der Kunde bei Bedarf schriftlich abschließen können. Weitere Einzelheiten zu diesen zusätzlichen Leistungen sind unter airahome.com ersichtlich 


16. Unterauftragnehmer

Aira ist berechtigt, zur Leistungserbringung im eigenen Ermessen Unterauftragnehmer einzusetzen. 


17. Informationen zu Aira

Aira Home Germany GmbH 
Rudolfstraße 17
10245 Berlin

Telefon: 030 / 30 80 72 36
E-Mail: kontakt@airahome.com

Sitz: Berlin
Geschäftsführer: Daniel Särefjord


18. Aufrechnung und Zurückbehaltung

18.1) Die Aufrechnung durch den Kunden wegen bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche oder Gegenansprüchen, die nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, ist ausgeschlossen. Dieses Aufrechnungsverbot erfasst nicht etwaige Ansprüche des Kunden, die infolge seines Widerrufs entstehen.

18.2) Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist ausgeschlossen, wenn die Gegenansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. 


19. Abtretung

19.1) Aira ist berechtigt, Ansprüche und Rechte unter dem Werkvertrag an einen Dritten, insbesondere an eine finanzierende Bank, abzutreten.

19.2) Im Falle der Abtretung wird Aira den Kunden hierüber sowie über die Kontaktdaten des neuen Gläubigers unverzüglich in Textform (z.B. per E-Mail) unterrichten. In der entsprechenden Unterrichtung ist auch das Datum der geplanten Abtretung mitzuteilen. Eine entsprechende Unterrichtung ist allerdings entbehrlich, wenn Aira mit dem Gläubiger vereinbart hat, dass im Verhältnis zum Kunden im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung weiterhin allein Aira auftritt. 


20. Verbraucherstreitbeilegung

Aira ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. 


21. Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sofern jedoch das Recht des Landes, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zwingende Verbraucherschutzrechte gewährt, die für den Kunden gelten und günstiger als das deutsche Recht sind, bleiben diese für den Kunden günstigeren Verbraucherschutzrechte anwendbar. 


22. Schlussbestimmungen

22.1) Änderungen oder Ergänzungen der AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform (z.B. E-Mail); entsprechendes gilt für die Aufhebung dieses Formerfordernisses. Der Vorrang der – auch mündlichen – Individualabrede gemäß § 305b BGB bleibt unberührt.

22.2) Sollten einzelne Regelungen der AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der verbleibenden Regelungen.